„Ultima ratio“ - Das neue Luftsicherheitsgesetz

Berlin (ddp). Die Luftwaffe soll zur Verhinderung möglicher Terroranschläge künftig Flugzeuge in Deutschland notfalls abschießen können. Das vom Bundestag beschlossene Luftsicherheitsgesetz enthält eine „Ultima-ratio“-Klausel, die die eng gefassten Voraussetzungen für einen Abschuss definiert. Die Nachrichtenagentur ddp dokumentiert den Wortlaut des entsprechenden Paragrafen 14:

„Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis (1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.

(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.“
 

 

 

18.6.2004
www.petra-pau.de

 

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